Bauleitplanung
Aufstellung einer Außenbereichssatzung gemäß § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB) der Gemeinde Seedorf
Der von der Gemeindevertretung der Gemeinde Seedorf in der Sitzung am 28.10.2025 gebilligte und zur Auslegung/Veröffentlichung bestimmte Entwurf der Außenbereichssatzung gemäß § 35 Abs. 6 BauGB der Gemeinde Seedorf für das Gebiet entlang der Straße „Zuckerhut“ (ab Hs.-Nr. 5) in östliche Richtung bis einschließlich Hs.-Nr. 17 in der Gemeinde Seedorf gelegen, und die Begründung liegen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 19.01.2026 bis zum 20.02.2026 in der Amtsverwaltung Lauenburgische Seen, Fünfhausen 1, 23909 Ratzeburg, Zimmer 1.04, während folgender Zeiten (Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr sowie zusätzlich Donnerstag von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr) öffentlich aus bzw. werden im Internet veröffentlicht.
Hier können Sie die auszulegenden / zu veröffentlichenden Unterlagen einsehen:
- Text der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung der Außenbereichssatzung der Gemeinde Seedorf für das Gebiet entlang Straße Zuckerhut (ab Hs.-Nr. 5) in östliche Richtung bis einschließlich Hs.-Nr. 17 in der Gemeinde Seedorf gelegen, in den Lübecker Nachrichten -Lauenburger Regionalteil- vom 17.12.2025
- Entwurf der Außenbereichssatzung der Gemeinde Seedorf gem. § 35 Abs. 6 BauGB für das Gebiet entlang Straße Zuckerhut
(ab Hs.-Nr. 5) in östliche Richtung bis einschließlich Hs.-Nr. 17 in der Gemeinde Seedorf gelegen - Entwurf der Begründung zur Außenbereichssatzung gem. § 35 Abs. 6 BauGB der Gemeinde Seedorf für das Gebiet entlang Straße Zuckerhut (ab Hs.-Nr. 5) in östliche Richtung bis einschließlich Hs.-Nr. 17 in der Gemeinde Seedorf gelegen
Teile der Ortslage Zuckerhut der Gemeinde Seedorf befinden sich im planungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB. Die Flächen sind bereits seit Jahrzehnten mit Wohngebäuden bebaut und sind fester Bestandteil der Gemeinde.
Ziel der Aufstellung der Außenbereichssatzung ist es, Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu erzeugen und unnütze Rechtsstreitigkeiten um die Zuordnung von Grundstücken zu vermeiden. Die geplante Satzung kann daher dazu beitragen, die Zulässigkeit von Vorhaben positiv zu steuern und mögliche Auslegungsprobleme der Zuordnung von Innen- oder Außenbereichsfläche zu beseitigen. Eine Erweiterung des bebauten Bereiches nach Außen wird nicht ermöglicht und ist nicht Ziel der Gemeinde. Der Geltungsbereich umfasst daher ausschließlich bebaute Grundstücke bzw. deren bebauten Teile. Hierzu hat die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung vom 12.12.2024 die Aufstellung der vorliegenden Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 BauGB für das Gebiet entlang Straße Zuckerhut (ab Hs.-Nr. 5) in östliche Richtung bis einschließlich Hs.-Nr. 17 in der Gemeinde Seedorf beschlossen.
Gemäß § 35 Abs. 6 BauGB wird die Gemeinde ermächtigt, für bebaute Gebiete im Außenbereich, in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung festzulegen, dass im Gegensatz zu sonstigen Außenbereichsvorhaben i.S.v. § 35 Abs. 2 BauGB den Vorhaben im Satzungsgebiet nicht entgegengehalten werden kann, sie stünden im Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplanes oder würden zur Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung führen.
Der Erlass der Satzung setzt voraus, dass es sich um einen bebauten Bereich handelt, der nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt ist und in der Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist. Die vorhandene Bebauung muss eine gewisse Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit erkennen lassen.
Von einer Umweltprüfung, vom Umweltbericht und der Anagbe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind wird abgesehen, weil die Außenbereichssatzung im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt wird.
Während der Auslegungsfrist können alle an der Planung Interessierten die Planunterlagen einsehen sowie Stellungnahmen hierzu schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgeben. Stellungnahmen können auch per Email an kontakt@amt-lauenburgische-seen.de gesendet werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Satzung unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanes nicht von Bedeutung ist.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 3 BauGB und dem Landesdatenschutzgesetz. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Informationspflichten bei der Erhebung von Daten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach dem BauGB (Artikel 13 DSGVO)", das mit ausliegt.
